Die EU-Kommission hat mit Verordnung 1251/2011 vom 30.11.2011 (EU-Amtsblatt L 319 vom 2.12.2011) neue Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt. Die Verordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30.11.2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren gelten ab 01.01.2012 folgende erhöhte Schwellenwerte:
Bauaufträge: 5.000.000 Mio. Euro
(Bis zum 31.12.2011: 4,845 Mio. Euro)
Dienstleistungs- und Lieferaufträge: 200.000 Euro
(Bis zum 31.12.2011: 193.000 Euro)
Dienstleistungs- und Lieferaufträge im
Sektorenbereich: 400.000 Euro
(Bis zum 31.12.2011: 387.000 Euro)
Für Liefer- und Dienstleistungen der Obersten oder Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: 130.000 Euro
(Bis zum 31.12.2011: 125.000 Euro)
Die neuen EU-Schwellenwerte gelten ab dem 01.01.2012 eigentlich unmittelbar, da es bei einer EU-Verordnung keiner gesonderten Umsetzung in den EU-Mitgliedsstaaten bedarf. Nichtsdestotrotz gelten die Schwellenwerte der Vergabeverordnung (§ 2 VgV) einstweilen zumindest für klassische Auftraggeber weiter; und zwar solange, bis eine geänderte VgV in Kraft getreten ist. Denn den Mitgliedsstaaten ist es erlaubt, strengere Regelungen festzuschreiben – wenn auch wohl ungewollt – als es das EU-Recht vorschreibt. Dies ist im Falle der Anhebung der Schwellenwerte durch die EU ab dem 01.01.2012 der Fall. Die in § 2 VgV geregelten Schwellenwerte für klassische Auftraggeber sind dann “schärfer/tiefer” als diejenigen der EU-Verordnung. Etwas anderes gilt aber für Sektorenauftraggeber, da § 1 Abs. 2 SektVO eine dynamische Verweisung auf die EU-Verordnung enthält.