Die Tage des papiergestützten Vergabeverfahrens sind angezählt. Die Vergaberechtsreform 2016 setzt die Vorgaben der neuen EU-Vergaberichtlinien zur verpflichtenden elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren (Stichwort: „e-Vergabe“) als Grundsatznorm im GWB um. Die weiteren Ausführungsbestimmungen zur e-Vergabe in den neuen Rechtsverordnungen überschreiten bei weitem die bisher überschaubaren Regeln in den bisherigen Regelwerken.
Die Bundesregierung hat entschieden, dass die verpflichtende e-Vergabe – trotz fehlender Verpflichtung in der Richtlinie 2014/23/EU - auch für Konzessionsvergaben gelten soll. Darüber hinaus sollen die Aufschubmöglichkeiten für die elektronische Nutzung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung und des EU-Onlineportals E-certis – im Gegensatz zum elektronischen Kommunikationsprozess im Vergabeverfahren – nicht wahrgenommen werden, sodass ab dem 18. April 2016 eine verpflichtende elektronische Nutzung dieser Instrumente besteht. Last but not least müssen ab diesem Zeitpunkt – von wenigen Ausnahmen abgesehen – auch die Vergabeunterlagen und die Bekanntmachung unentgeltlich und ohne verpflichtende Vorab-Registrierung von den öffentlichen Auftraggebern elektronisch verfügbar gemacht werden.