Elektronische Vergabe wird gesetzlich vorgeschrieben

Montag, 01. September 2014 um 14:00 Uhr | connvenio News

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Am 28.03.2014 wurden die neuen EU-Vergaberichtlinien zur Modernisierung des Vergaberechts im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Aus ihnen geht – wie erwartet – hervor, dass die Pflicht zur Umsetzung der eVergabe kommt. In den Richtlinien wird jetzt aber auch im Detail definiert, zu welchem Zeitpunkt welcher Teil des Vergabeprozesses elektronisch möglich sein muss. Wir fassen für Sie die wichtigsten Informationen zusammen.

Die Richtlinien sind seit 18.04.2014 in Kraft und sind damit spätestens am 18.04.2016 in nationales Recht umzusetzen. Bezogen auf die einzelnen Teilschritte eines Vergabeverfahrens definieren sich die Fristen wie folgt:

EU-Bekanntmachung

Ab dem 18.04.2016 ist die Bekanntmachung bei EU-weiten Verfahren elektronisch zu übermitteln. Damit ist ab diesem Termin nur noch die Erfassung über SIMAP oder die Übermittlung durch zertifizierte OJS-eSender möglich – und eben nicht mehr über Fax oder PDF.

Vergabeunterlagen

Ab dem 18.04.2016 müssen Vergabeunterlagen elektronisch und kostenfrei direkt zugänglich sein. Ob die Bewerber sich vor dem Zugriff auf die Unterlagen registrieren müssen oder nicht, ist noch offen. Eine Registrierung allerdings ist Voraussetzung, um über Änderungen der Unterlagen auch informiert zu werden.

Bewerber- / Bieterkommunikation

Ab dem 18.04.2017 (zentrale Vergabestellen nach EU-Definition) bzw. ab dem 18.10.2018 (übrige Vergabestellen) darf die Kommunikation mit Bewerbern und Bietern nicht mehr auf dem Postweg sondern nur noch elektronisch durchgeführt werden.

Angebotsabgabe

Ab dem 18.04.2017 (zentrale Vergabestellen nach EU-Definition) bzw. ab dem 18.10.2018 (übrige Vergabestellen) muss die Annahme von Angeboten elektronisch und mit Signatur erfolgen.

Downloads:Vergaberichtlinie für klassische öffentliche Auftraggeber
Vergaberichtlinie für Sektorenauftraggeber
Konzessionsvergaberichtlinie (erstmals geschaffen)